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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma PP-Performance GmbH – Tuning
Inh. Christian Krefft
1. Anwendungsbereich
Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der Firma PP-Performance GmbH (Unternehmen) und dem Vertragspartner (Besteller) in Bezug auf die Leistungsoptimierung bei Fahrzeugen (Tuningmaßnahme) – mit Ausnahme von Bestellungen aus dem Online-Shop des Unternehmens (diesbezüglich wird auf die AGB des Online-Shops verwiesen) – gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Diese werden Vertragsbestandteil. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen von Unternehmen werden nur wirksam, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wird.
2. Angebot und Vertragsschluss
Das Unternehmen wird dem Besteller nach dessen Mitteilung der für die durchzuführenden Tuningmaßnahme wesentlichen Informationen ein bindendes Angebot (Einzelvertrag über Tuningmaßnahme) persönlich übergeben oder übersenden. Der Besteller ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Zugang bei dem Besteller durch Abgabe einer schriftlichen Annahmeerklärung anzunehmen. Verstreicht die Annahmefrist ohne Zugang so ist das Unternehmen nicht mehr an sein Angebot gebunden.
3. Leistungsumfang
Vertragsgegenstand ist ein programmierter Datensatz oder eine andere elektronische Maßnahme für Kraftfahrzeuge sowie entsprechende Installation und die Abstimmung mit dem Motor des jeweiligen Fahrzeugs des Bestellers sowie ggf. zusätzliche Bodytuningmaßnahmen. Der Inhalt und Umfang richtet sich nach dem jeweiligen Angebot sowie dem übermittelten Einzelvertrag über Tuningmaßnahmen. Die Lieferung des Datensatzes oder einer anderen elektronischen Maßnahme erfolgt nach dem neusten Stand der Technik ohne Zusicherung für eine einwandfreie Funktion in dem vom Besteller beschriebenen Fahrzeug.
4. Liefertermin
Alle Angaben zu den Leistungszeiten sind unverbindlich, sofern kein Fixtermin vereinbart ist. Wird ein vereinbarter Leistungstermin schuldhaft um mehr als 2 Wochen überschritten, so kann der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen und nach ihrem Verstreichen vom Vertrag zurücktreten.
Höhere Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Mangel an Rohstoffen und Vorerzeugnissen, Streik oder ähnliche Umstände, welche die Ausführung übernommener Aufträge nicht ermöglichen oder im hohen Maße erschweren, entbinden das Unternehmen in jedem Fall von der Einhaltung von Lieferterminen und geben dem Besteller kein Recht auf Schadenersatz oder Vertragsrücktritt. Konstruktions- oder Formänderungen sowie Änderungen des Liefer- sowie Umbauumfanges bleiben vorbehalten, sofern das Produkt (Bodytuning) oder das Ergebnis der Tuningmaßnahme nicht erheblich geändert werden.
5. Preise, Zahlungsbedingungen
Die angegebenen Preise/Vergütungen sind Bruttopreise inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Liegen zwischen Vertragsabschluss und Liefertermin mehr als vier Monate, gilt der am Tag der Lieferung bzw. der Tuningmaßnahme gültige Listenpreis.
Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 20% der Vergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten/Tuningmaßnahme und Abholung des Fahrzeugs sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Das Unternehmen kann den Beginn der Tätigkeit vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.
Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Besteller ist zum Abzug von Skonto nicht berechtigt, es sei denn, dies ist gesondert vereinbart. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist das Unternehmen berechtigt, sämtliche Forderungen fällig zu stellen und mit einem Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
6. Mitwirkungspflichten des Bestellers
Der Besteller ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus dem Angebot, einer beigefügten Leistungsbeschreibung oder dem Einzelvertrag über Tuningmaßnahmen geregelten Pflichten ergibt.
Vor allem hat der Besteller zum Ausführungstermin sein Fahrzeug beim Unternehmen bereit zu stellen.
7. Abnahme
Die Abnahme der Vertragsleistung erfolgt bei Abholung des Fahrzeugs nach Fertigstellung. Teilabnahmen finden nicht statt. Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist. Ist die Leistung nicht vertragsgemäß und verweigert der Besteller deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist das Unternehmen verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemäße Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
8. Leistungsänderungen
Der Besteller kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistungen verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile. Das Unternehmen wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Parteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist das Unternehmen berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen. Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
9. Gewährleistung/Haftung
Soweit keine abweichende Individualvereinbarung besteht, haftet das Unternehmen für Sach- und Rechtsmängel nach den Regelungen des BGB für den Werkvertrag. Der Besteller hat aber zuerst die Rechte auf Nacherfüllung geltend zu machen. Schlägt diese fehl, stehen dem Besteller die weiteren Mängelrechte (Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) zu.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre ab Abnahme, soweit keine abweichende Individualvereinbarung besteht. Die Gewährleistungspflicht besteht nicht bzw. erlischt, wenn der Vertragsgegenstand von fremder Seite verändert oder bearbeitet wird oder der Einbau des Liefergegenstandes außerhalb einer autorisierten Fachwerkstatt vorgenommen wird.
Das Unternehmen haftet – außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz- nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Aufwendungen des Käufers im Zuge der Nachbesserung sind nicht zu ersetzen.
10. Betriebserlaubnis, Sorgfaltspflicht, Haftungsausschluss
Der Besteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen und nimmt zur Kenntnis, dass die Verwendung des durch das Unternehmen gemäß des Einzelvertrags über Tuningmaßnahmen veränderten Fahrzeugs/Liefergegenstandes zu einer Änderung der Leistungsdaten des Fahrzeuges führt. Der Besteller ist darüber unterrichtet und wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Motor und ggf. auch andere Fahrzeugaggregate und Fahrzeugteile einer höheren Beanspruchung und Belastung ausgesetzt sind und dies – physikalisch bedingt – zu einem höheren Verschleiß am Fahrzeug führen kann. Insbesondere können sich Überbeanspruchungen und Dauerleistungen, sowie die durch das Tuning erreichte Steigerung der Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges auf die Lebensdauer des Motors und seiner Aggregate auswirken. Ebenso ist der jeweilige Reifengeschwindigkeitsindex zu beachten. Das Unternehmen übernimmt hierfür keinerlei Haftung oder Gewährleistung. Der Besteller wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass – soweit es sich bei dem Fahrzeug um ein Leasingfahrzeug handelt – die Änderung der Leistungsdaten des Fahrzeugs auch dann eine übermäßige, nicht vertragsgemäße Abnutzung des Leasingfahrzeugs darstellt, wenn sie nur vorübergehend für einen nicht ganz unerheblichen Zeitraum im Gebrauch und bei der Rückgabe wieder aufgehoben wird. Der Besteller wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Einbau von Tuningprodukten zum Verlust der Garantie bzw. Gewährleistungspflicht des Fahrzeugstellers bzw. Fahrzeugverkäufers führen kann. Des Weiteren erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs. Der Besteller ist verpflichtet, das Fahrzeug – soweit für die Teile keine ABE vorliegen – zur Abnahme beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) vorzuführen. Dies gehört nicht zum Lieferumfang des Unternehmens. Das Unternehmen übernimmt auch keinerlei Gewährleistung für die Erteilung der Betriebserlaubnis. Irgendwelche Ansprüche gegen das Unternehmen wegen Nichtgenehmigung sind ausgeschlossen. Die Leistungssteigerung von Kraftfahrzeugen kann auch eine Änderung bei der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung/Kaskoversicherung erforderlich machen. Der Besteller ist selbst verpflichtet, für die Einhaltung des Versicherungsschutzes Sorge zu tragen.
11. Kündigung
Macht der Besteller von seinem Kündigungsrecht nach § 649 S. 1 BGB Gebrauch, kann das Unternehmen als pauschale Vergütung 15% der vereinbarten Vergütung verlangen, wenn die Ausführung noch nicht begonnen hat. Hat die Ausführung schon begonnen, sind 80% der vereinbarten Vergütung zu zahlen.
12. Aufrechnung
Der Besteller kann gegenüber den Forderungen des Unternehmens nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.
13. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung. Erfüllungsort und Zahlungsort ist 97980 Bad Mergentheim. Ist der Besteller Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das Bad Mergentheim.
13. Salvatorische Klausel
Ist oder wird eine dieser Bestimmungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam, so werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am Nächsten kommt.
Stand: September 2021